Einebnung von Grabstätten – Allgemeine Informationen
Auf den Friedhöfen in Dietzhölztal werden alle Grabstätten automatisch eingeebnet, bei denen die 30-jährige Ruhefrist abläuft oder abgelaufen ist.
Die Einebnung erfolgt gebührenfrei durch Mitarbeiter des Gemeinde-Bauhofs.
Die Einebnungen werden in der Regel im zeitigen Frühjahr, meist im März, witterungsbedingt durchgeführt.
Die abzuräumenden Grabstätten werden ca. vier Wochen vorher von der Friedhofsverwaltung gekennzeichnet und im amtlichen Mitteilungsblatt sowie auf unserer Internetseite bekannt gegeben. Außerdem hängt eine Liste der einzuebnenden Grabstätten auf dem jeweiligen Friedhof aus.
Die Nutzungsberechtigten können die Bepflanzung oder aber das Grabmal entfernen. Was sich zum Einebnungstermin auf der Grabstätte befindet geht in das Eigentum der Gemeinde Dietzhölztal über und wird entfernt.
Eine eigenmächtige Einebnung bzw. Räumung einer Grabstätte ist nicht zulässig! Die Einebnungen erfolgen ausschließlich durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmen.
Ansprechpartnerin im Rathaus
Weitere Informationen und Formulare
Vorzeitige Einebnung von Grabstätten
Anträge auf vorzeitige Einebnung können schriftlich bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – gestellt werden.
Urnenbestattungen jeglicher Art haben eine Ruhefrist von 20 Jahren.
Die Gebühr für eine vorzeitige Einebnung (vor Ablauf der Ruhefrist) beträgt 25,00 € pro Kalenderjahr und wird dem Antragsteller/ Nutzungsberechtigten nach erfolgter Einebnung in Rechnung gestellt.
Anträge auf vorzeitige Grabeinebnung werden bis spätestens eine Woche vor Beginn der Einebnungen entgegengenommen. Anträge die später eingehen können aus organisatorischen Gründen erst im Folgejahr berücksichtigt werden.